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Satzung

Satzung als Download im PDF Format und im PDF Format als gezipte Datei verfügbar!

SATZUNG_SV_Hameln_03_Maerz_2008.pdf SATZUNG_SV_Hameln_03_Maerz_2008.zip

Satzung

des

SCHÜTZENVEREIN HAMELN

VON 1862 e.V.

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

SCHÜTZENVEREIN HAMELN VON 1862 e.V.

2.

Der Schützenverein Hameln von 1862 e. V. ist hervorgegangen aus der Vereinigung des Jäger- und Schützenkorps. Er wurde am 11. August 1862 gegründet und ist im Vereinsregister unter der Nr. 100 102 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hameln / Weser.
4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landessportbundes Niedersachsen

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist:
  • die Förderung des Schießsportes
  • die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder, insbesondere die
  • jugendpflegerischen Aufgaben in Verbindung mit dem Schießsport
  • die Förderung und Pflege der Sitten und Gebräuche des engeren
  • Heimatgebietes und die Wahrung der Tradition der Schützen
  • der Erhalt der dem Verein gehörenden Grundstücke und Gebäude
2.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Erhalt eigener Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung von sportlichen Wettkämpfen, die Betreuung und Anleitung von Schülern, Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. In Ausnahmefällen, die das 8. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2.

Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gilt die Mitgliedschaft für die Jugendgruppe des Vereins.

3. Ordentliches Mitglied ist, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
5.

Vor Aufnahme in den Verein hat der Antragsteller sich mindestens an drei Schießtagen zu beteiligen.

6.

Die Aufnahme erfolgt während der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung durch Stimmzettel, oder auf Antrag per Akklamation mit 2/3 Stimmenmehrheit. Neuaufgenommene Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in den Verein bis zum nächsten Hamelner-Schützenfest die Vereinsuniform zu beschaffen. Sie erhalten bei Aufnahme die Satzung und die Vereinsnadel.

7.

Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft

1. Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Ältestenrates und durch Beschluss des Vorstandes ernannt:
  • Mitglieder, die mindestens 40 Jahre dem Verein angehören, und das 70. Lebensjahr vollendet haben. Sie erhalten die große goldene Ehrennadel. Sie behalten ihr Stimmrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.
  • Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören. Sie erhalten die silberne Ehrennadel. Sie haben weiter Stimmrecht und müssen bis zur Erreichung der 40-jährigen Mitgliedschaft den in § 5 genannten Mitgliedsbeitrag zahlen.
  • Andere Personen ehrenhalber. Diese sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht.
2.

Näheres regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand, mit Zustimmung der Mitglieder- oder der Jahreshauptversammlung erlassen wird.

§ 5
Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2.

Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Nicht im Erwerbsleben stehende Mitglieder zahlen auf Antrag einen monatlichen Mindestbeitrag, der jeweils durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall festgelegt wird.
5.

Die Aufnahmegebühren werden zusammen mit der ersten Beitragszahlung fällig. Beiträge sind mindestens vierteljährlich im Voraus auf das Konto des Vereins zu überweisen.

6.

Bei Nichtzahlung erfolgt die Einziehung des rückständigen Beitrages auf Kosten des Säumigen durch Postnachnahme. Während dieser Zeit ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sporteinrichtungen- und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

3. Jedes Mitglied ist darüber hinaus verpflichtet eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden, unentgeltlich für den Verein abzuleisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist ein bestimmter Betrag an den Verein zu entrichten. Das Lebensalter, bis zu welchem die Arbeitsstunden zu leisten sind, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe der Ersatzbeträge, wird durch die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung festgelegt.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Anordnungen des Vereins und die Weisungen des Vorstands zu befolgen. Die Teilnahme aller Schützen an den schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins ist anzustreben.
5.

Die beim Schießsport gültigen Regeln und Vorschriften bestimmt die Sportordnung des DSB und die jeweilige Ausschreibung der Schießsportveranstaltung.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
2.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegen den Beschluss des Vorstands schriftlichen Widerspruch einlegen und die Entscheidung des Ältestenrates anrufen, der endgültig innerhalb der nächsten vier Wochen entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des Mitgliedes. Der Ausscheidende verliert alle Ansprüche gegen den Verein, insbesondere an dessen Vermögen.

§ 8
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

1. In der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung hat nur jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2.

Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • Wahl und Abwahl des Vorstand.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  • Bestellung von Ausschüssen und Wahl deren Mitglieder.
  • Wahl des Ältestenrates.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Wahl von Ausschüssen.

§ 10
Einberufung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung soll in der 2. Jahreshälfte stattfinden. Die Versammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zu der Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12
Beschlussfassung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergegangenen Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss Geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.

3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Versammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur die Ja- und Neinstimmen.
6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins, der Verkauf oder die Belastung von Grundbesitz und sonstiger Vermögenswerte des Vereins beschließt eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die, die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9. Über Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll ist 4 Wochen vor der nächsten Versammlung im Vereinslokal öffentlich auszuhängen.
10. Die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung kann zur Durchführung von besonderen Aufgaben Mitglieder in Ausschüsse wählen. An den Ausschussberatungen kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied teilnehmen.

§ 13
Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
2.

Der Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand:

mit dem/der Oberschützenmeister/in als Vorsitzende/r
dem/der Schützenmeister/in als stellv. Vorsitzende/r
dem/der Schatzmeister/in als Rechnungsführer/in
dem/der Oberschützen/in als Vereinssportleiter/in / Schießsportleiter/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Jugendgruppenleiter/in
dem/der Beisitzer/in
dem/der Damengruppenleiter/in
dem/der Pistolengruppenleiter/in

dem erweiterten Vorstand

mit dem/der stellv. Schatzmeister/in
dem/der stellv. Vereinssportleiter/in
dem/der stellv. Schriftführer/in
dem/der stellv. Damengruppenleiter/in
dem/der stellv. Jugendgruppenleiter/in
dem/der stellv. Pistolengruppenleiter/in
dem/der Ehrenoberschützenmeister/in
dem/der Vorsitzende/n des Ältestenrates

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt.
4. Die Jahreshaupt oder Mitgliederversammlung kann für jedes Vorstandsamt, ausgenommen dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden, einen Vertreter wählen, wenn es zur Bewältigung erforderlich ist. Die Stellvertreter haben keinen ständigen Sitz In der Vorstandssitzung. Sie können auf Einladung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden an der Vorstandssitzung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 14
Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung sowie - Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung;
  • Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines - Haushaltsplanes
2.

Für seine Handlungen hat er in der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung Rechenschaft - abzulegen.

§ 15
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren, beginnend 1981, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Das älteste anwesende Vereinsmitglied leitet die Wahl des Oberschützenmeisters.

3. Ein Vorstandsmitglied muss ausscheiden, wenn 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen versagen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger.
4. Die Vereinigung mehrerer Ämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig. Ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann im erweiterten Vorstand ein anderes Amt übernehmen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 16
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, einberufen werden und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
2.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung

3. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 17
Der Ältestenrat

1. Der Vorstand wird durch den Ältestenrat unterstützt. Dem Ältestenrat gehören drei Vereinsmitglieder an, die über 60 Jahre alt und mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins sein müssen.
2.

Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus. Erstmalig in der Reihenfolge des Alters. Wiederwahl ist möglich.

3.

Der Ältestenrat hat die besondere Aufgabe:

  • Dem Vorstand Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu unterbreiten,
  • persönliche Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern zu schlichten,
  • bei Ehrenverfahren und Widersprüchen gegen den Ausschluß von Mitgliedern abschließend zu entscheiden,
  • den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§ 18
Die Kassenprüfer

1. Zwei Kassenprüfer sind von der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen der Vereinskasse, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens dafür einberufen wird, und an der mindestens 2/3 der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schützenbund e.V., Wiesbaden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Schießsportes zu verwenden hat.
4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Jugendgruppe ist Bestandteil des Schützenvereins Hameln von 1862 e.V.

§ 1

Die Jugendgruppe soll aus erzieherischen und jugendpflegerischen Gründen soweit wie es im Rahmen des Vereins möglich ist, eigenständig arbeiten können. Die folgenden Richtlinien sollen dem Jugendvorstand dabei unterstützend helfen.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden.
2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn eine erziehungs-berechtigte Person des Jugendlichen eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat.
3. Jugendliche über 18 Jahre müssen durch ihre Unterschrift den Eintritt in die Jugendgruppe des Schützenvereins Hameln von 1862 e.V. schriftlich erklären.
4. Nach Vollendung des 20. Lebensjahres wird der Jungschütze / die Jungschützin mit seiner / ihrer Zustimmung ohne Antrag als ordentliches Mitglied in den Hauptverein übernommen. Er/Sie erhält vom Hauptverein darüber eine schriftliche Information zusammen mit der gültigen Satzung. Dieses wird per Einschreiben zugestellt und zwar an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 3
Mitgliedsbeitrag

1. Aus erzieherischen Gründen haben die Jungschützen / Jungschützinnen einen Jahresbeitrag zu zahlen, der auf Vorschlag des Jugendgruppenvorstandes von der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgelegt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist mit der Anmeldung zu entrichten und danach zu Beginn eines jeden Jahres zu bezahlen.
3. Über Beitragsermäßigung entscheidet der Jugendgruppenvorstand.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Schießsporteinrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
3. Jeder Jugendliche ist darüber hinaus verpflichtet, eine in der Jugendhauptversammlung festzulegende Zahl von Arbeitsstunden abzuleisten.
4. Die beim Schießsport gültigen Regeln und Vorschriften bestimmt die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung. Der Schützenverein Hameln von 1862 e.V. versichert die Jungschützen / Jungschützinnen beim Deutschen Schützenbund e.V. im Rahmen der sportlichen Bedingungen. Die dafür zu entrichtenden Beiträge übernimmt der Hauptverein.
5. Kosten für den laufenden Schießbetrieb, ob einmalige oder sonstige Beträge, werden von den Jungschützen / Jungschützinnen grundsätzlich nicht erhoben.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus der Jugendgruppe des Schützenvereins Hameln von1862 e.V. kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Mündliche Austrittserklärungen befreien nicht von den Beitragszahlungen.
2. Bei Ausschluss aus der Jugendgruppe oder bei nicht geleisteten Beitragszahlungen ist nach der Satzung des Hauptvereins zu verfahren.

§ 6
Jugend-Jahreshauptversammlung

1. In der Jugend-Jahreshauptversammlung hat jeder eingetragene Jugendliche Sitz und Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Jugend-Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
3. Die Jugend-Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Sie sollte so gelegt werden, dass sie mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins stattfindet.
4. Die Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung gilt die einfache Mehrheit. Es gelten nur Ja- und Neinstimmen.
6. Über die Beschlüsse der Jugend- Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
  • Jugendgruppenleiter/in
  • stellv. Jugendleiter/in
  • Jugendwart/in
  • Schriftführer/in
  • Rechnungsführer/in
2. Der/Die Jugendgruppenleiter/in und sein/seine Stellvertreter/in werden durch die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung des Hauptvereins gewählt. Beide stehen dem Vorstand der Jugendgruppe vor.
3. Der/Die Jugendgruppenleiter/in gehört dem geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins an.
4. Jugendwart/in, Schriftführer/in, und Rechnungsführer/in werden in der Jugend-Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Die Wahl ist für eine Dauer von zwei Jahren bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Jugendgruppenvorstand ist für die Betreuung der Jungschützen und Schützinnen zuständig.
7. Dem Kreisjugendamt und der Stadt Hameln, Amt für Jugend, Sport und soziale Angelegenheiten sind Wahlen und die Namen des Jugendgruppenvorstandes über den Hauptverein mitzuteilen.

§ 8
Kassenprüfung

1. Mindestens einmal im Jahr, spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins, ist die Kasse der Jugendgruppe von den zwei gewählten Kassenprüfern der Jugendgruppe zu prüfen und anschließend dem Schatzmeister des Hauptvereins zur Abstimmung vorzulegen.

§ 9
Wünsche und Anträge

1. Sämtliche Wünsche und Anträge haben die Jugendlichen dem Jugendgruppenvorstand zu unterbreiten. Der Jugendgruppenvorstand hat zu prüfen, ob der Antrag der allgemeinen Zielsetzung oder den jugendpflegerischen Aufgaben dient.
2. Der Jugendgruppe ist es nicht gestattet - ohne Wissen und Genehmigung des Jugendgruppenvorstandes - selbständige Handlungen irgendwelcher Art vorzunehmen.
3. Der Jugendgruppe des Schützenvereins Hameln v. 1862 e.V. steht das Recht auf eigene Gestaltung ihres Gemeinschaftslebens zu.

§ 10
Richtlinien

1. Diese Richtlinien können nur durch die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Dabei sind Wünsche der Jugendgruppe mit zu berücksichtigen.

Hameln, den 03. März 2008

Der Vorstand

Gez. Oberschützenmeister

© 03. März 2008 Horst Jansen-Günther
(SATZUNG SV Hameln 03. März 2008 DOC)

Der zur Zeit der Drucklegung amtierende Vorstand gem. § 13
der Satzung
Stand 03. März 2008

Der geschäftsführende Vorstand
Vorsitzender
Oberschützenmeister
Helmut Bernhardt
stellv. Vorsitzender
Schützenmeister
Karl Beil
Schatzmeister
Rechnungsführer
Heiner Vinke
Oberschütze
Vereinssportleiter / Schießsportleiter
Horst Jansen-Günther
Schriftführer Gotthard Feist
Jugendgruppenleiterin Margot Feist
Beisitzerin Doris Jansen
Damengruppenleiterin Beatrix Baum-Jansen
Pistolengruppenleiter Roberto Stammel
Der erweiterte Vorstand
stellv. Schatzmeister Thorsten Vinke
stellv. Vereinssportleiter Hans- Jürgen Unger
stellv. Schriftführer Günter Seidel
stellv. Damengruppenleiterin Margot Feist
stellv. Jugendgruppenleiter Gotthard Feist
stellv. Pistolengruppenleiterin Sabine Laska
Vorsitzender des Ältestenrates Heinz Hachmeister
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